In der Chronik von 1938 (Seite 20) ist davon die Rede, dass bereits im 14. Jahrhundert, als das alte Baiershofen noch im Talgrund am Hofwiesenbach lag, bereits ein Dorfbad vorhanden gewesen wäre. Welcher Quelle dies entnommen wurde, ist nicht bekannt. Unwahrscheinlich ist es nicht, da es im Mittelalter viele derartige öffentliche Badehäuser gab. Sicher ist dagegen, dass im 16.Jahrhundert in Baiershofen ein solches Bad betrieben wurde. Wie vieles andere auch, regelte ein "Brief" des Klosters Fultenbach, wie das Bad zu führen sei, welche Rechte und Pflichten der Betreiber (wohl ein Baiershofener, vielleicht der Inhaber einer Sölde, der neben der kleinen Landwirtschaft noch das Bad bewirtschaftete) und die Dorfgemeinschaft hatten. Der "Badbrief" von 1586Bereits 1533 soll es in Baiershofen eine Badstube gegeben haben, ein erster "Badbrief" stammt vom 20. Oktober 1556 (Urkunde des Klosters Fultenbach - Staatsarchiv Augsburg, Kloster Fultenbach, MÜB, Bd.1). Zu diesem Zeitpunkt war in den größeren Städten die Badekultur bereits auf dem Rückzug. Seuchen und Krankheiten (Pest, Syphilis) führten dazu, dass man die Badehäuser mied. Auch in Baiershofen ist später nichts mehr von einem öffentlichen Bad überliefert. Erst 1934 wird wieder ein Freizeitbad für die Sommermonate eröffnet |
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Der Anfang des sog. Badbriefes von 1556: "Vertrags brief zwischen ainer gmaindt und bader zu Bayrßhofen" Dieser Vertragsbrief, hier wohl aus einem Urkundenbuch des Klosters, wurde im Lauf der Jahre beschädigt und abgegriffen, sodass die Baiershofener 1586 das Kloster um eine neue Abschrift baten. Diese wurde Ihnen gewährt. Sie ist hier im Wortlaut wiedergegegeben: Kundt unnd zu wissen sey menniglichen das den anderen Tag Marty, vor mir Mathia abbte zun Fultenbach erschienen sind Vogt unnd vierer an statt einer ganzen gemaind Zu Baiershoffen, an mich, als Ihren rechten Ordenlichen Grundts unnd Gerichtsherren, underthenig anlangendt fürbracht, daß, nachdem ir badbrief betrefenndt die articull so ein Gemaindt daselbst dem Bader, undt hergegen der Bader einer Gemaindt zun Hallten undt zu laisten schuldig ist, an vielen ortten und zeillen verfaulett, Zerrißen, deliert, und vast gar Unleslich worden ist, auch die anhanngenden Innsigell darvon gefallen, dardurch der brieff Nichtig und Kraftlos worden, das ich innen gnedig Willvaren wollte denn angeregtenn verfaultten und verwesnen Badsbriff, auff Pergament vorriger gestaltt, und dem alten gleichlautendt Under meinen der Aptay Aigenn Insigell verfertigt vund bekräfftigt, Abschreiben und verwaren laßen, Und Lauttet der gemelt badbrief von Wort zue Wort allso, gentzlich daran nichts verkhertt, darzu gesetzt oder Ausgelassen: Dagegenn soll ein Jeder, der ain hauß zu bayershoven hatt, er bade daselbst oder nit, jene badern alle jar, unnd jedes Jhar besonder geben ein metzen khorenn unnd ain jeder man zu weyhennachtenn, Ostern, unnd pfingsten jene badern geben drey heller, thutt das jhar funffthalben pfenning, unnd ain jede fraw ain pfenning, thüt das jhar drey pfenning. Wo aber ein hauß oder sold nit bewonet wurd, das soll dem bader nichts zugeben schuldig sein, dergleichen, wo alle die Jenigen, die inn ainem hauß schadhafft werenn und deß halber von vogt, vierern und zugeordnetenn alle auß dem bad geschafft wurdenn, die sollenn dem bader auch weder gelt noch khorenn schuldig sein. Begebe sich dan das jemands Ime ain aigen badstübli bauwen würd, der soll nicht desteo weniger das bad khorenn unnd gellt dem bader gebenn, und Ime wo er ainzusetzen hatte, wie ander mit faren, gewartig unnd dienstbar sein damit gemaines fleckhens Eehaffti nit geschmelert, oder zu abfall gebracht werd, daß ist allso durch ermelt von statthalter und Räthen zu Dillingen verordnet inn beysein des herrn prelatenn, priors, und Convents gemacht, bethadingt, guttwilligelich unnd on widered angenomen unnd dem also zugeleben, nachzukhomen und solchs also vest unnd stett zuhaltenn ann eineß geschworenen ayd statt gelobt, versprochenn unnd beed verordnet herrenn, mit sonderm vleiß von vogt und vierern, Inn beysein gantzer gmaind gebotten unnd erbettenn worden, Inen und auch den Herren Prelatenn zu vultenbach, deß brieff und der Inen anhangenden Innsigeln zu geben, daß von ermeltem verordnetenn underhendlern Inen und Irenn Erben one schaden bewilligt worden. Beschehen und geben zu vultenbach im gotzhaus am zwaintzigsten tag Octobris deß sechsundfunfftzigistenn Jars der minder zall. [1556] |
Wolher ins Bad Reich unde Arm, (Hans Sachs, 1494-1576) (wolschmack = wohlriechend, zwagn = gewaschen, gribn = gerieben, Lassn = Aderlassen, abgefleht = von Flöhen gereinigt) Quelle: Wikipedia "Badekultur"
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